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Wenn der Arzt überwiegend administrative Tätigkeiten ausübt

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Organisationstätigkeiten

Ärztinnen und Ärzten, die Mitgesellschafter einer Ärzte-Partnerschaftsgesellschaft sind und überwiegend Organisationstätigkeiten und administrative Leistungen für die Gesellschaft erbringen, sind einkommensteuerlich als auch umsatzsteuerlich als Ärztinnen und Ärzte zu betrachten. Die Organisationstätigkeiten führen weder zu einer anderen Einkünftequalifizierung (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) noch wird eine Ärzte-Partnerschaftsgesellschaft dadurch umsatzsteuerpflichtig.

Ärztliche Praxisgemeinschaft

Der Bundesfinanzhof/BFH hat in dem Beschluss vom 4.9.2024, XI R 37/21 einer ärztlichen Praxisgemeinschaft Umsatzsteuerfreiheit zuerkannt. Im Streitfall hatten zwei Ärzte eine Praxisgemeinschaft zur gemeinsamen Nutzung von Praxisräumen, des Mobiliars und des Personals errichtet. Die Kosten wurden aufgeteilt. Die Geschäftsführung der Praxisgemeinschaft erfolgte durch einen Arzt alleine. Das zuständige Finanzamt war der Auffassung, dass die Geschäftsführungstätigkeit des Arztes zu umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistung der Praxisgemeinschaft an ihre Gemeinschafter führen würde. Der BFH verneinte dies jedoch.

Organisationstätigkeit eines Zahnarztes

In dem Verfahren vom 4.2.2025, VIII R 4/22 hat der BFH zu einer aus Zahnärzten bestehenden Partnerschaftsgesellschaft die Auffassung vertreten, dass eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit auch anzunehmen ist, „wenn ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer im Rahmen eines größeren Zusammenschlusses von Berufsträgern neben einer gegebenenfalls äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Gesellschaft erbringt“. Ergebnis der Entscheidung ist, dass die Zahnarzt-Partnerschaftsgesellschaft keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, wie vom Finanzamt ursprünglich angenommen worden ist.

Stand: 25. Mai 2025

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